Kleine Anfrage der FDP Fraktion im NRW Landtag zur Städteregion Aachen
21. April 2016
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
Drucksache 16/11776
Kleine Anfrage (Nr. 4683) der FDP Abgeordneten Ralph Bombis, Henning Höne und Dr. Ingo Wolf FDP
Hat die Landesregierung bei der Novellierung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) die Interessen der Städteregion Aachen außer Acht gelassen?
Am 28. Januar 2015 hat der Landtag auf Antrag der Landesregierung eine Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beschlossen. Dabei wurde mit §15a eine Norm zur Bildung von Verbandsversammlungen in besonderen Fällen erlassen. § 15a Abs.1 Satz 1 GKG NRW bestimmt, dass die Verteilung der Sitze in einer Zweckverbandsversammlung auf Grundlage der bei allgemeinen Wahlen erzielten Stimmen für Parteien und Wählergruppen erfolgen kann, wenn „ein Zweckverband ausschließlich aus Gemeinden, die nicht zugleich einem Mitgliedskreis angehören, und Kreisen (Mitgliedskörperschaften)“ besteht.
Bei der Auslegung dieser Norm ist im kommunalen Raum einige Unklarheit entstanden. Fraglich ist, ob §15a Abs.1 Satz 1 auch die entsprechende mittelbare Bildung von Verbandsversammlungen von Zweckverbänden gestattet, die ihrerseits ausschließlich aus Zweckverbänden bestehen. Beispielsweise würde die Bildung einer entsprechenden Verbandsversammlung des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland den Bestimmungen des §15a Abs.1 Satz 1 nicht unmittelbar, jedoch möglicherweise indirekt über die Zusammensetzung der Zweckverbände Aachener Verkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Sieg entsprechen.
Darüber hinaus besteht insofern Unklarheit über die Auslegung des §15a Abs.1 Satz 1 , als sich im Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zumindest für die kreisfreie Stadt Aachen eine Doppelrepräsentation der Stimmbürger ergäbe, wenn die Stimmergebnisse sowohl der Städteregion Aachen wie auch der kreisfreien Stadt Aachen Einfluss auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung nehmen würden. Dieser Doppeleinfluss widerspräche möglicherweise dem gesetzgeberischen Ziel der engen Formulierung von §15a Abs.1 Satz 1 (Drs. 16/6090).
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie stellt sich die Rechtsauffassung der Landesregierung zur Auslegung von§15a Abs.1 Satz 1 GKG NRW hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Verbandsversammlungen in besonderen Fällen für solche Zweckverbände dar, die ihrerseits ausschließlich aus Zweckverbänden bestehen?
2. Sieht die Landesregierung für die Anwendung von §15a Abs. 1 Satz 1 GKG NRW eine Möglichkeit, falls sowohl die Städteregion Aachen als auch die kreisfreie Stadt Aachen an einem Zweckverband beteiligt sind und sich mithin die Problematik der Doppelrepräsentation ergibt?
Ralph Bombis
Henning Höne
Dr. Ingo Wolf