Neue Sicherheit für Straßenausbaubeiträge nach KAG
10. Oktober 2019
Anlieger werden finanziell entlastet - Land ersetzt Mindereinnahmen für Kommunen
Düsseldorf. Durch die Volksinitiative des Bundes der Steuerzahler wurden zunehmend Forderungen nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gestellt. Dem gegenüber stand der nachvollziehbare Wunsch vieler Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Kommunalen Spitzenverbände nach grundsätzlicher Beibehaltung des Systems und Novellierung der zugrunde liegenden Regelungen. Auch die NRW-Koalition hat Modernisierungsbedarf beim Kommunalabgabengesetz gesehen. Beispielsweise verursachen drastisch gestiegene Straßenbaukosten derzeit ein Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und gefordertem Beitrag.
Jetzt werden die Straßenausbaubeiträge reformiert. Die NRW-Koalition hat sich entschieden, durch eine Förderung des Landes gleichzeitig die Beitragszahler zu entlasten und die daraus resultierenden Mindereinnahmen für die Kommunen zu kompensieren.
Damit werden die berechtigten Interessen der Beitragszahler ebenso wie der Kommunen berücksichtigt. Zudem wird das Gleichgewicht zwischen Straßenausbaubeiträgen und erbrachter Leistung wieder hergestellt.
Bisher richteten sich die Anteile der Anlieger an den Baukosten nach einer Mustersatzung, die eine Bandbreite von Prozentsätzen für jede Straßenklasse vorgab. Bei Teilnahme am Förderprogramm gilt künftig eine neue Staffelung der Anliegerbeiträge, bei der die Höchstbeträge aus der bisherigen Mustersatzung halbiert werden. Die Anteile aus Anliegerbeiträgen und der Mindestbeteiligung der Kommunen an den Gesamtausgaben der Maßnahme gestalten sich wie folgt:
- Anliegerstraßen: Anlieger: 40%, Kommune 20%
- Haupterschließungsstraße: Anlieger: 30%, Kommune 40%
- Hauptverkehrsstraße:
- Fahrbahn und Radwege: Anlieger: 10%, Kommune 60%
- Maßnahmen für ruhenden Verkehr: Anlieger 40%, Kommune 20%
- Hauptgeschäftsstraße:
- Fahrbahn und Radwege: Anlieger: 35%, Kommune 30%
- Maßnahmen für ruhenden Verkehr: Anlieger 40%, Kommune 20%
Zusammen mit einer wesentlich vereinfachten Berechnung führt dies zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Anlieger. Insbesondere in finanzschwachen Kommunen kann sich die finanzielle Belastung der Beitragszahler damit erheblich zu ihren Gunsten verändern.
Die für Kommunen ausfallenden Beiträge der Anlieger werden durch ein Förderprogramm des Landes ersetzt. Dazu stellt das Land jährlich 65 Mio. Euro im Haushalt bereit und schafft die Möglichkeit zur überjährigen Bewirtschaftung dieses Haushaltstitels. Die Fördermittel können in einem vereinfachten Verfahren auf der Grundlage der Schlussrechnung für die Straßenbaumaßnahme beantragt werden.
Eine Kommune kann die Förderung nur für beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen nach § 8 KAG beantragen, die nach dem 1.1.2018 begonnen wurden. Als Beginn der Maßnahmen gilt der Beschluss des zuständigen Rates.
Nach Ablauf von 3 Jahren wird die Neuregelung einer Evaluation unterzogen.
Die weiteren Verbesserungen und Neuregelungen für Anlieger auf einen Blick:
- Einführung einer verpflichtenden, zeitlich vorgelagerten Bürgerbeteiligung der von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückeigentümer. Betroffene Anlieger können so zukünftig im Vorgriff des Beschlusses der Maßnahme Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung und die damit zusammenhängenden Kosten nehmen.
- Veröffentlichung eines „Bürgerleitfaden Anliegerbeiträge“, der die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen erläutert.
- Vereinfachung der Zahlungsmodalitäten durch Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ratenzahlungen. Der für Zwecke von Straßenausbaubeiträgen anzusetzende Zinssatz muss sich dynamisch am von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz orientieren.
- Konkretisierung und Festschreibung einer Härtefallregelung.
- Prüfung, inwiefern die Kommunen dazu angehalten werden könnten, Maßnahmen, die das KAG betreffen, für die (z.B.) kommenden fünf Jahre in Form einer Prioritätenliste zu veröffentlichen.
Hintergrund-Information zur bisherigen Staffelung der Beiträge laut Mustersatzung:
- Anliegerstraßen: 50-80% bei Fahrbahn und Radweg, 60-80% bei Parkstreifen und Gehweg,
- Haupterschließungsstraße: 30-60% bei Fahrbahn und Radweg, 50-80% bei Parkstreifen und Gehweg,
- Hauptverkehrsstraße: 10-40% bei Fahrbahn und Radweg, 50-80%, bei Parkstreifen und Gehweg,
- Hauptgeschäftsstraße: 40-70% bei Fahrbahn und Radweg, 60-80%, bei Parkstreifen und Gehweg.