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FDP Kreisverband Aachen-Land

70 Jahre alt – und immer wieder neu

14. Juli 2020

Ein Gastbeitrag von Dr. Werner Pfeil MdL zur Landesverfassung von NRW

Dr. Werner Pfeil MdL (FDP)
Werner Pfeil (54) ist promovierter Jurist, Rechtsanwalt und für die FDP Abgeordneter des NRW-Landtags. Foto: FDP NRW

Am 11. Juli 1950, also vor genau 70 Jahren, trat die Verfassung von NRW in Kraft. Mehr als 20 Änderungen hat unsere Landesverfassung im Laufe der Jahre erfahren.

Die jüngste Änderung wurde erst vor einigen Tagen, am 25. Juni 2020, im Landtag von NRW beschlossen, und damit wurde die Verfassung europäischer. Denn den ursprünglichen ersten Worten „Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland“ folgt jetzt die Passage „und damit Teil der Europäischen Union“. Außerdem wurde Paragraf 1 der Verfassung ein neuer, dritter Absatz hinzugefügt.

In diesem wird ausgeführt, dass Nordrhein-Westfalen zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas beiträgt, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Die Landesverfassung hat jetzt auch unmittelbare Auswirkungen auf unsere zukünftige grenzüberschreitende Zusammenarbeit, indem sie diese unterstützt.

Über eine andere – möglicherweise notwendige – Änderung der Verfassung wird derzeit diskutiert. Es stellt sich nämlich die Frage, ob wir ein Grundrecht gegen den übermäßigen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zum Schutz unserer Freiheitsrechte benötigen. Insbesondere in der Corona-Krise hat sich der technische Stand auf dem Feld der Gesichtserkennung gezeigt. Die Einhaltung der Quarantäne kann mittlerweile flächendeckend mit Kameras und Gesichtserkennungssoftware mittels Drohnen überwacht werden.

Neben der Gesichtserkennung gibt es die Emotionserkennung – Pulsrate, Körpertemperatur, Gesten, Gesichtsausdruck, Worte: All diese Informationen sind messbar und digital kategorisierbar. Auch Emotionen sind mittlerweile durch Software auswertbar und wurde im Rahmen des europäischen „iBorderCtrl“-Programms an den Außengrenzen eingesetzt.

Und schließlich wurde die Corona-App entwickelt. Die Forschung und die Politik sehen insbesondere in dieser App-basierten Nachverfolgung von Infizierten eine Möglichkeit, Grundrechtseinschränkungen, die durch Gesetze und Verordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus erlassen wurden (etwa Ausgangssperren, Versammlungsverbote, eingeschränkte Religionsausübung), wieder rückgängig zu machen. Dabei sind Anonymität, Freiwilligkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung richtigerweise ihre beherrschenden Prinzipien.

All diese Maßnahmen werden mit dem Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus begründet, jedoch stellt sich auch die Frage, wann solche Maßnahmen unverhältnismäßig sind oder gar massiv in das allgemeine Persönlichkeitsgrundrecht oder das Gleichbehandlungsgrundrecht eingreifen. Durch die Corona-Krise verändert sich die Welt massiv, und zwar im familiären, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich. Und all die Milliarden Euro zur wirtschaftlichen Unterstützung nützen uns doch nur, wenn gleichzeitig nicht die Freiheit jedes Einzelnen durch den rasanten technologischen Fortschritt verloren geht. Wir müssen also wachsam sein. Und das Oberverwaltungsgericht Münster hat uns dies kürzlich eindrücklich mit seinem Urteil gezeigt, in dem es die Einschränkungen im Kreis Gütersloh aufgehoben hat. Alle Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, und das gilt auch und vor allem für alle technischen Neuerungen, die mit KI und der Überwachung unseres Verhaltens zu tun haben.

Aachener Zeitung, 14.07.2020

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